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BTB Bildungswerk für therapeutische Berufe Burgerstrasse 221 · D-42859 Remscheid · Telefon: 0 21 91 / 93 15 93 · Fax: 0 21 91 / 93 15 59 |
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Heilpraktikerausbildung - rechtliche Aspekte Zulassungsvoraussetzungen für die amtsärztliche Heilpraktiker-Überprüfung
1. Heilpraktikergesetz (HPG) Das Heilpraktikergesetz bestimmt die grundlegenden Rahmenbedingungen unserer Tätigkeit als Heilpraktiker. Das "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz )" ist in seinen Hauptteilen vom 17.2.1939 ( RGBl. 1 S. 25 1) und wurde bisher letztmalig am 2.3. 1974 durch ein Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (BGBl. 1 S. 469) ergänzt. Im folgenden eine kurze Darstellung der für uns wichtigen Paragraphen:§ 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur
(3) Wer die Heilkunde ... ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker". § 2 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach. 1 in Zukunft erhalten. § 3 Die Erlaubnis nach - 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. § 4( außer Kraft) § 5 (1) Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach. 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. § 5 a) (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach. 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. § 6 (1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung des Gesetzes. § 7 (1) Der Reichsminister des Inneren erläßt die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. § 8 (1) Dieses Gesetzt tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten § 5 6a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr.7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft. Kommentar Zu § 1 Dieser Paragraph beschränkt nicht die Kurierfreiheit, d.h. jeder Heilpraktiker kann die Heilmethode und Therapie anwenden, die er für sich am geeignetsten erachtet, gleichgültig wie gefährlich diese Methode ist. Achtung ! Natürlich entbindet die Kurierfreiheit den Heilpraktiker nicht von seiner Verantwortung zivil- und strafrechtlicher Art. Im Rahmen der Therapiefreiheit ist es dem Heilpraktiker z.B. durchaus erlaubt, Operationen auszuführen. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nimmt er davon selbstverständlich Abstand, da davon auszugehen ist, daß es ihm am notwendigen Wissen und Können hierfür fehlt. Nach § 21 (i) der 1. DVO-HPG (Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz) kann die Erlaubnis zur Aufübung der Heilkunde ohne Bestallung auch wieder eingezogen werden, wenn die Volksgesundheit in Gefahr ist, z.B. wenn der Heilpraktiker Methoden anwendet, die er nicht beherrscht. Zu § 1 (2) Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde bedeutet, Heilkunde dauernd oder zumindest wiederkehrend auszuüben. Ob eine Bezahlung dafür entrichtet wird - wie auch der Personenkreis, dem gegenüber man heilkundlich tätig wird - spielt dabei keine Rolle. Gewerbsmäßig bedeutet, für die heilkundliche Tätigkeit eine Entlohnung zu bekommen, die aber z.B. auch in Naturalien erfolgen kann. Zum § 1 (3) Der Heilpraktiker darf auf seinen Rezepten, seinem Briefpapier und Praxisschild bis zu drei Heilverfahren angeben, darunter darf aber keine "arztähnliche Bezeichnung" sein. Beispiel : erlaubt ist z.B. "Heilpraktiker Fachrichtung Homöopathie", verboten ist "Homöopath", da aus dieser Bezeichnung nicht unmißverständlich hervorgeht, daß es sich bei der die Heilkunde praktizierenden Person nicht um einen Arzt handelt. Zu § 2 (1) Die Erlaubnis muß die Behörde erteilen. Dies geschieht entsprechend der im weiteren behandelten Durchführungsverordnungen zum Heilpraktikergesetz. Zu § 3 Die heilkundliche Tätigkeit darf nur in einer Praxis erfolgen, dabei darf der Heilpraktiker auch Hausbesuche machen. Dem Heilpraktiker ist es aber untersagt, seine Tätigkeit in einer Räumlichkeit auszuüben, die normalerweise einem anderen Zweck dient und nur kurzzeitig dem Heilpraktiker zur Verfügung steht, weil dies als "Heilkunde im Umherziehen" gilt. Für die Umsetzung der juristischen Bedingungen, die in den Gesetzen gegeben werden, hat der Staat Durchführungsverordnungen zu den Gesetzen erlassen, die regeln, wie die Gesetzestexte letztendlich in die Praxis umgesetzt werden sollen. 2. Erste Durchführungsverordnung (DVO) zum Heilpraktikergesetz
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ( Heilpraktikergesetz ) vom 18.2.1939 (RGBl. 1 S.259) zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 10.5.1988 (BGBl. 1 S. 1587)
Nur so kann der Heilpraktiker differentialdiagnostisch abklären, wann er einen Patienten zu einem Arzt oder in ein Krankenhaus schicken muß. Aus dem gleichen Grunde sollte mindestens ein Basiswissen im Bereich Laborkunde vorhanden sein. Zu § 3 (1) Zuständig ist die Behörde und das Gesundheitsamt des Kreises, in dem der Heilpraktiker seine Praxis gründen will. Wer also die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung anstrebt, muß diese beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach der 1. DVO gegeben sind, wobei die mögliche Gefahr für die Volksgesundheit durch ein gesondertes Überprüfungsverfahren festgestellt wird. Zu §3 (2) u. (3) Wenn ein ablehnender Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält, so ist die Frist für einen Widerspruch einen Monat. Ohne Rechtsmittelbelehrung beträgt dieser Zeitraum ein Jahr. Achtung ! Die Erlaubnis nach der 1.DVO kann auch widerrufen werden, wenn z.B.
Sinngemäß legen diese folgendes fest:
Wichtig zu wissen ist, daß vorgeschrieben wird: Also noch einmal: Gegenstand der mündlichen Prüfung ist die Kenntnis des Heilpraktikeranwärters über die Grenzen seiner Befähigung und Handlungskompetenz als Heilpraktiker. Hierin sind enthalten Kenntnisse von: Wie in etwa läuft die Überprüfung eines HP-Anwärters ab und was ist Gegenstand der Prüfung ? 3. Zusammenarbeit zwischen Heilpraktikern und Ärzten Ärzte dürfen aufgrund ihrer Berufsordnung nicht mit Nichtärzten, also auch nicht mit Heilpraktikern zusammenarbeiten. Das bedeutet nicht, daß zwei Behandler (ein ärztlicher und ein nichtärztlicher) nicht denselben Patienten behandeln dürfen. Sie dürfen nach dem Standesrecht der Ärzte einen Patienten nicht gemeinsam behandeln und nicht wegen der gleichen Beschwerde therapieren. Ein Beispiel : Ein Patient mit Bluthochdruck ist in ärztlicher Behandlung, u.a. auch, weil er von seinem Arzt verschreibungspflichtige Medikamente gegen seine Erkrankung verordnet bekommt. Als Heilpraktiker dürfen wir diesen Patienten behandeln, aber nicht schwerpunktmäßig wegen seines Bluthochdruckes, sondern beispielsweise wegen der Kopfschmerzen, über die er als begleitendes Symptom klagt. 4. Heilmittelwerbegesetz Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung vom 19.10. 1994 (BGBl. 1 S. 3068) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.1994 (BGBl. 1 S. 3082) § 1 (1) Diese Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
§ 2 ......... erläutert den Personenkreis, für den dieses Gesetz gilt, nämlich die Heilberufe, also auch die Heilpraktiker. § 3 ......... untersagt irreführende Werbung und Heilungsversprechen § 4 ......... ist für Heilpraktiker nicht speziell von Bedeutung § 5 ......... verbietet bei homöopathischen Arzneimitteln die Werbung mit Anwendungsgebieten § 6, § 7 und § 8 ......... sind für Heilpraktiker nicht speziell von Bedeutung § 9 ......... untersagt die Werbung für Fernbehandlung § 10 ......... verbietet die Werbung außerhalb von Fachkreisen mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Krankengeschichten und Dankschreiben. 5. Leitung von Privatkrankenanstalten durch Heilpraktiker Hier geht es nicht um die Behandlung eines Gesetzes, dessen Kenntnis für Sie Prüfungsrelevanz hat aber es ist eine kurze interessante Information zwischendurch : Jeder - auch der Heilpraktiker - kann laut § 30 der Gewerbeordnung eine Privatkranken-, Privatnerven- und Privatentbindungsklinik betreiben. Man benötigt aber eine Konzession von der entsprechenden Behörde. 6. Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der zuletzt am 27.4.1993 aktualisierten Fassung (BGBl. 1 S. 512) § 1 (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung. Die Approbation berechtigt zum Führen der Bezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis. (2) ......... (3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen. Kommentar : Zahnheilkunde darf nur von Zahnärzten ausgeübt werden. Das heißt in jedem Fall, ein Heilpraktiker darf
Eine Inspektion der Mundschleimhaut, z.B. beim Verdacht auf eine Anämie bei einem Patienten oder die Begutachtung des Mundrachenraums auf Schwellung usw. fällt nicht unter dieses Gesetz. Das bedeutet zu diagnostischen Zwecken ist es dem Heilpraktiker erlaubt, Zähne und Mundhöhle zu begutachten. Therapieren darf er hier nicht ! 7. Hebammengesetz Hebammengesetz in der Fassung vom 23.3. 1992 (BGBl. I S. 719) Interessant ist für uns hier besonders: § 4 (1) Zur Leistung der Geburtshilfe sind abgesehen von Notfällen außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" ..... berechtigt. Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird. (2) Geburtshilfe im Sinne des Abs. 1 umfaßt Überwachung des Geburtsvorganges von Beginn der Wehen an, Hilfe bei der Geburt und Überwachung des Wochenbettverlaufes. Kommentar zum Hebammengesetz: Anderen Personen als Hebammen und Entbindungspflegern ist abgesehen von Notfällen, die Geburtshilfe auch dann untersagt, wenn sie nicht gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betrieben wird. Zur Geburtshilfe sind nur Ärzte und Hebammen befugt. Wir als Heilpraktiker sind - wie jeder andere Mensch sonst auch - nur dann gehalten zu helfen, wenn es sich um einen Notfall handelt, also z.B. niemand anderer da ist. Eines der wichtigsten Gesetze, die ein Heilpraktiker im Interesse der Volksgesundheit kennen muß, ist das Infektionsschutzgesetz, das nicht nur den Umgang mit Personen regelt, die im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen ansteckenden Erkrankung gesehen werden, sondern auch weitere Bestimmungen im Umgang mit der Meldepflicht enthält. Wenn eine Person unter das IfSG fällt, kann das weitreichende Folgen für diese haben, bis hin zu Einschränkungen der Grundrechte auf Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung. Unter anderem aus diesen Gründen, aber eben auch um den Schutz der gesunden Bevölkerung zu gewährleisten ist die Kenntnis des und ein gewissenhafter Umgang mit den Bestimmungen des IfSG für Ärzte wie auch für uns Heilpraktiker unerläßlich. 8. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Achtung ! Die Kenntnis dieses Gesetzes ist eine wichtige Voraussetzung dafür "Gefahren für die Volksgesundheit" auszuschließen. Übertragbare Krankheiten sollen von Personen, die im Heilberuf ohne Bestallung tätig sind erkannt und entsprechender Weiterbehandlung zugewiesen werden können. 1. Abschnitt.Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. (2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden. § 2 Begriffsbestimmung Im Sinne diese Gesetzes ist
§ 3 Prävention durch Aufklärung Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe . Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs- , Betreungs- und Versorgungsangebote zu informieren. Der zweite Abschnitt des Gesetzes befaßt sich mit der Koordinierung und Früherkennung von übertragbaren Krankheiten und definiert in diesem Zusammenhang die Aufgaben des Robert-Koch-Institutes. Das RKI hat im Infektionsschutz eine Schlüsselfunktion, indem es als infektionsepidemiologische Leitstelle fungiert. Im dritten Abschnitt des Gesetzes geht es um das Meldewesen im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten.. Die Sachverhalte, die hier dargestellt werden, sollten Sie lückenlos beherrschen ! 3. Abschnitt: Meldewesen § 6 Meldepflichtige Krankheiten (1) Namentlich ist zu melden: der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
Weiterhin zu melden sind : (2) der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn:
(5) soweit nicht nach den Nummern 1-4 meldepflichtig das Auftreten
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
Weitere meldepflichtige Erregernachweise : (1) ....... (2) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden :
Die in den §§ 6 und 7 genannten Erkrankungen (bzw. die durch die in § 7 genannten Erreger hervorgerufenen Krankheiten) haben wir Ihnen im Studienbrief "Infektionslehre/Infektions-krankheiten" bereits ausführlich dargestellt. Denken Sie bitte immer daran, diese bei unklaren Fällen in Ihre differentialdiagnostischen Überlegungen mit einzubeziehen und behalten Sie die Möglichkeit, daß einer Ihrer Patienten eine übertragbare Erkrankung hat im Hinterkopf - es muß sich ja gar nicht um etwas "exotisches" handeln. In den letzten Jahren haben sich z.B. wieder Fälle von Tuberkulose oder Diphtherie gemehrt. § 8 Zur Meldung verpflichtete Personen (1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:
...... § 9 Namentliche Meldung (1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr.1, 4 bis 8 genannten Person muss folgende Angaben enthalten:
Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4-8 genannten Personen beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen vorliegenden Angaben. (2) befaßt sich mit den Angaben, die eine namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen enthalten soll und ist für den HP nicht relevant. (3) Die namentliche Meldung muß unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis gegenüber dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des Absatzes 2 gegenüber dem für den Einsender zuständigen Gesundheitsamt erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen. Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltstort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen. (4) ....... (5) ....... § 10 Nichtnamentliche Meldung (1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muß folgende Angaben enthalten :
§ 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zuständige Landesbehörde (1) Die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung namentlich gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern werden gemäß den Nach § 4 Abs. w Nr. 2 Buchstabe a veröffentlichten Falldefinitionen zusammengeführt und wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an die zuständige Landesbehörde sowie von dort innerhalb einer Woche an das Robert - Koch - Institut ...... übermittelt.... § 12 beschreibt die Vorgehensweise bei Meldungen übertragbarer Krankheiten an die Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk § 13 befaßt sich mit den o.g. Sentinel - Erhebungen, die unter anderem dazu dienen, die Gefährdung der Bevölkerung in bezug auf die Ansteckung mit einem bestimmten Erreger festzustellen. § 14 legt das Bundesministerium für Gesundheit als zuständige Institution für die Auswahl der für eine Sentinel-Erhebung in Frage kommenden Erkrankungen fest. § 15 ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, die in § 6 genannten Erkrankungen und in § 7 aufgeführten Krankheitserreger im Bedarfsfalle zu erweitern, aufzuheben, einzuschränken oder die Meldepflicht auszudehnen, wenn es die epidemiologische Lage notwendig macht. Diese Paragraphen sollten Sie sinngemäß kennen und ihre Funktion bei der Verhütung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zuordnen können. Der vierte Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beschäftigt sich mit der Verhütung übertragbarer Krankheiten. Die hier dargestellten Sachverhalte tangieren die Tätigkeit eines Heilpraktikers nicht, deshalb werden sie wie schon die o.g. nur kurz dargestellt. § 16 stellt die allgemeinen Maßnahmen der zuständigen Behörden dar. § 17 geht auf besondere Maßnahmen im Umgang mit Krankheitserregern und Gesundheitsschädlingen ein, die dazu dienen sollen die Gefahr weiterer Verbreitung oder Ansteckung zu vermeiden. hierauf geht § 18 noch genauer ein, indem die Umstände behördlich angeordneter Entseuchungen, Entwesungen und der Bekämpfung von Krankheitserregern und die hierfür verwendeten Mittel beschrieben werden. § 19 erläutert Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen. § 20 stellt die Rolle der Behörden im Rahmen von Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe dar. § 21 und 22 thematisieren Impfstoffe und die Ausstellung von Impfausweisen § 23 legt fest, daß die Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren verpflichtet sind, nosokomiale Infektionen und das Auftreten resistenter und multiresistenter Erreger aufzuzeichnen. Der fünfte Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes ist der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten gewidmet. Hier sollten Sie den § 24 kennen. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten § 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2, und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Erkrankungen und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit,; § 46 gilt entsprechend. (Hervorhebungen sind wie immer vom Verfasser (BTB) und stehen nicht so in den Gesetzestexten!) § 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, daß jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder daß ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. (2) Ergibt sich oder ist anzunehmen, daß jemand, der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Erreger infiziert ist oder daß ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermuteten Zeitpunkt der Infektion Blut-, Organ- oder Gewebespender war, so hat das Gesundheitsamt, wenn es sich dabei um eine durch Blut, Blutprodukte, Gewebe oder Organe übertragbare Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über den Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei die ihm bekannt gewordenen Sachverhalte....... § 26 regelt die Durchführung der Ermittlungen, die ggf. das Recht der körperlichen Unversehrtheit, die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung des Betroffenen einschränken können. § 27 erlaubt dem behandelnden Arzt mit Zustimmung des Patienten die Anwesenheit bei den o.g. Untersuchungen. § 28 legt fest, daß die zuständige Behörde für den Fall der Feststellung Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsvrdächtiger oder Ausscheider im Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit erforderliche Schutzmaßnahmen ergreift, die ggf. die Grundrechte der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit und der Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken können. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. §29 regelt, daß Personen, die krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider sind einer Beobachtung durch Beauftragte des Gesundheitsamtes unterworfen werden können. Auch in diesem Zusammenhang kann es ggf. zur Einschränkung o.g. Grundrechte kommen. § 30 gibt die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Absonderung von Erkrankten/Krankheitsverdächtigen/Ansteckungsverdächtigen/Ausscheidern vor, die ebenfalls zur Einschränkung von Grundrechten führen können. Besondere Quarantänebedingungen sind für Erkrankte oder Krankheitsverdächtige an Lungenpest und von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischen Fieber einzuhalten. § 31 führt aus, daß die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten untersagen kann. § 32 sieht vor, daß die Landesregierungen ermächtigt werden, im Rahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Maßnahmen wie den Erlaß von Rechtsvorschriften oder Gesetzen zu ergreifen.# Mehr Informationen zur Heilpraktikerausbildung erhalten Sie auf www.naturemed.de/heilpraktiker/. Mehr Informationen zu weiteren Ausbildungen des Bildungswerk für therapeutische Berufe:
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